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BSG, 23.02.1988 - 10 RAr 1/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Produktive Winterbauförderung - Umlagepflicht - Betrieb für Gerüstbau - Kraftwerkskessel - Baugewerbe - Rohr- und Überlandleitungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 02.10.1985 - S 20 Ar 105/84
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1986 - L 12 Ar 277/85
- BSG, 23.02.1988 - 10 RAr 1/87
Papierfundstellen
- NZA 1988, 630 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 22.03.1979 - 12 RAr 51/77
Bauleistung - Bauarbeiten an Straßenleitplanken - Förderung der Beschäftigung - …
Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 10 RAr 1/87
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil vom 22. März 1979 - SozR 4100 § 75 Nr. 7) sei die Montage des Gerüstmaterials zu einem Baugerüst auf der Baustelle eine Arbeit am erdverbundenen Bauwerk, also eine Bauleistung."§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bezieht die Betriebe, die Gerüste mit eigenem Personal aufstellen, in die Winterbauförderung mit ein, ohne Unterscheidung, ob sie zum Bauhauptgewerbe gehören oder nicht, weil sie Bauleistungen im Sinne des § 75 Abs. 1 AFG erbringen (BSG, Urteil vom 22. März 1979, 7/12 RAr 51/77).".
- BSG, 11.03.1987 - 10 RAr 5/85
Winterbauförderung - Umlagepflicht
Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 10 RAr 1/87
Da die BaubetrVO von 1980 weitestgehend den fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge übernimmt, kann bei der Auslegung der Vorschriften der BaubetrVO auf die tarifrechtlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden (vgl dazu Begründung der BaubetrVO von 1980 - BABl 1/1981, S 62; Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1987 - SozR 4100 § 186a Nr. 21). - BAG, 18.04.1973 - 4 AZR 297/72
Tarifverträge - Bau - Geltungsbereich - Aufstellen von Baugerüsten - Gerüstbau
Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 10 RAr 1/87
Während nach § 1 Nr. 2 Satz 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 1. April 1971 (BRT 1971) zum fachlichen Geltungsbereich ua Betriebe gehörten, die Bauaufzüge und Baugerüste aufstellen (dazu s BAGE 25, 188), sahen die BRT für das Baugewerbe vom 5. Juni 1978/1. März 1980 sowie vom 3. Februar 1981 vor, daß sich der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Betriebe erstreckte, "in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen" (Abschnitt IV Nr. 1 BRT 1978/1980 und 1981). - BSG, 27.06.1980 - 8b/12 RAr 7/78
Förderungsfähigkeit - Umlagepflicht - Winterbauförderung - Sozialversicherung
Auszug aus BSG, 23.02.1988 - 10 RAr 1/87
Für die Frage, ob ein Betrieb förderungsfähig ist und in die Produktive Winterbauförderung einbezogen werden darf, kommt es nicht auf die individuelle Gestaltung des Betriebes (BSG SozR 4100 § 186a Nr. 9) oder auf die Art der von ihm angenommenen Aufträge an, sondern allein darauf, ob der Betrieb zu einem förderungsfähigen und in die Förderung einbezogenen Zweig des Baugewerbes gehört (vgl § 76 Abs. 2 Satz 1 AFG).
- SG Köln, 04.03.1998 - S 21 Ar 215/95 Selbst wenn ein Betrieb - im Gegensatz zu den übrigen Betrieben des Zweiges des Baugewerbes, zu dem er zu rechnen ist - nur Arbeiten ausführt, bei denen er nicht durch Mittel der Winterbauförderung gefördert werden kann, hat dies auf die Einbeziehung in die Winterförderung keinen Einfluß und berechtigt nicht zu einer entsprechenden restriktiven Auslegung der Baubetriebe-Verordnung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.88 - 10 RAr 1/87 -).